Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben ist. Darüber hinaus gelten sie für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggebern von Fit For Work Dresden.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag und Angebot bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Umsetzungsmöglichkeiten gemeinsam erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Umsetzung erfolgt.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren.

§ 3 Leistungsänderungen und Schriftform
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Gegebenenfalls vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen.

§ 4 Schweigepflicht und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen.
(2) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind in der entsprechenden Vereinbarung geregelt.
(2) Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt nach erbrachter Leistung oder Teilleistung, bzw. mindestens einmal monatlich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese vom Auftragnehmer erbracht wurde.

§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet durch von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schäden nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, wenn und soweit sie von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien.
(3) Können Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder einer sonstigen von ihnen nicht verschuldeten Verhinderung einen Termin nicht wahrnehmen, so ist er verpflichtet, alsbald möglich Ersatzmitarbeiter/innen oder einen Ersatztermin zu benennen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer können nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist.

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Workshopunterlagen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber
verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.

§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.

§ 10 Kündigung; Stornierung; Terminverschiebung
(1) Bei Stornierung oder Verschiebung eines Projekts oder Termins durch den Auftraggeber hat dieser mindestens den folgenden Prozentsatz der Summe zu bezahlen, die regulär anfallen würde:
· ab 60 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 20 %
· ab 30 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 50 %
· ab 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 100 %
Sind schon Kosten angefallen, sind auch diese zu tragen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, kann der Gesamtauftrag durch den Auftraggeber jederzeit, durch den Auftragnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Es gelten die Ersatzansprüche nach §11 Absatz (1), soweit schon konkrete Termine vereinbart waren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(2) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre.

§ 12 Zusatzvereinbarungen für offene Angebote
Offene Angebote sind alle Formate, zu denen sich Teilnehmer als Einzelteilnehmer anmelden (z. B. Einzelcoaching). Der Inhalt offener Veranstaltungen wird von Fit For Work Dresden entsprechend der jeweiligen Ausschreibung gestaltet.

§ 13 Sonstiges
(1) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Dresden), sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.